Fraktion Verband Region Stuttgart
   
 

FDP will Beschluss der Regionalversammlung


Klare Regelungen im Zusammenhang mit den Regionalbahnen notwendig

Für die FDP-Fraktion ist es geboten, Klarheit über die Position der Regionalversammlung zur Übernahme der Schienennahverkehre in der Region zu schaffen und nach Bahnen getrennt jeweils einen Beschluss zu Übernahme oder Nichtübernahme herbeizuführen. Deswegen hat sie in der Diskussion um die Übernahme der Strohgäu-Bahn einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Antragstext lautet:

Der Verband Region Stuttgart wird beauftragt,

1. den zukünftigen Betrieb der Strohgäu-Bahn zu einem Tagesordnungspunkt der Regionalversammlung zu machen und die aktuelle Gesetzes- und Beschlusslage in der Regionalversammlung im Zusammenhang mit der Strohgäubahn darzulegen.
2. für diese Debatte einen Beschlussvorschlag vorzulegen, der endgültig regelt, ob der Betrieb dieser Bahn in die regionale Aufgabenträgerschaft zu übernehmen ist oder nicht.
3. die für den Verband durch eine Übernahme entstehenden Kosten zu beziffern.

Die Begründung:

Die Regionalversammlung hat am 17.12.2003 gemäß der Vorlage RV 133/2003 „Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenperso-nennahverkehren durch die Region“ beschlossen. Danach nimmt die Region wie zuletzt auch in der Vorlage VA 142/2008 für den Verkehrsausschuss vom 30.04.2008 dargestellt, „ihre gesetzliche Aufgabenträgerschaft im regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr bei der Strohgäubahn aktiv dann wahr, wenn der Landkreis/die Kommunen sie hierzu ersuchen“, wie der Verband formuliert. Eine genauere Betrachtung dieser Vorlage ergibt jedoch, dass die 2003 getroffenen Beschlüsse aufgrund der seinerzeit gewählten Formulierungen heute wohl einer Präzisierung beziehungsweise ergänzender Beschlüsse bedürfen.

In den 2003 beschlossenen Grundsätzen wird die Rechtslage nämlich gleichzeitig so beschrieben, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine „Kann-Bestimmung“ handelt. Wörtlich heißt es in der Vorlage RV 133/2003 dazu: „Neben der Pflichtaufgabe des regionalbedeutsamen SPNV kann der Verband Region Stuttgart nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GVRS die Aufgabenträgerschaft für weitere regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehre übernehmen die in der Verantwortung mehrerer Aufgabenträger liegen. Für die Übernahme dieser freiwilligen Aufgabe ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Regionalversammlung erforderlich.“

Nach der Auffassung von CDU und SPD in ihrem gemeinsamen Antrag „Zukunft der Strohgäu-Bahn“ hat die Regionalversammlung mit der Beschlussfassung zur zuvor erwähnten Vorlage RV 133/2003 „bereits im Jahr 2003 die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, die Strohgäubahn in die zuständige Trägerschaft zu übernehmen, wenn dies vom Landkreis und den Anliegergemeinden gewünscht wird“. Nach Auffassung der FDP-Regionalfraktion liegt ein solcher Beschluss zur Übernahme der Strohgäu-Bahn in die freiwillige Aufgabenträgerschaft des Verbandes mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit nicht vor. So vermerkt die Niederschrift zur Sitzung der Regionalversammlung vom 17.12.2003 zwar ausdrücklich die Schönbuch-Bahn und die Ammertalbahn, ermächtigt in den übrigen Fällen aber die Verbandsverwaltung nur dazu, in Verhandlungen über den Wechsel der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung einzutreten.

Allerdings ließe sich auch die Auffassung der CDU und SPD aus der vorliegenden Niederschrift ableiten, da diese unter Punkt 5 als Beschlusslage festhält: „Der Verkehrsausschuss beschließt im Einzelfall über die jeweiligen vertraglichen Regelungen.“ Allerdings steht dieser Auffassung wiederum das Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.2005 entgegen, dass die die Klagen der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg gegen den Zweckverband Wieslauftalbahn abgewiesen hat. Beide Gemeinden haben seit dem Jahr 2002 eine Verlagerung der Trägerschaft vom Zweckverband auf den Verband Region Stuttgart angestrebt. Dabei beriefen sie sich auf eine gesetzliche Reglung, die mit der Änderung des Gesetzes über den Verband Region Stuttgart im Oktober 1999 in Kraft getreten war und nach der zu den Pflichtaufgaben des Verbandes Region Stuttgart die Aufgabenträgerschaft für den regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehr gehört, was ja der Rechtsauffassung des VRS entspricht.


 

 

 

 

 


 

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 K 5649/03) indes verneinte laut eigener Pressemitteilung aber insbesondere die vom VRS in der Vorlage RV 133/2003 zwei Jahre zuvor festgestellte Regionalbedeutsamkeit, die dieser auch als Beigeladener in der Verhandlung vortrug: "Die 10. Kammer konnte eine regionale Bedeutsamkeit der zwischen Rudersberg und Schorndorf verkehrenden Wieslauftalbahn nicht feststellen. Diese umstrittene Eigenschaft, die der Gesetzgeber im Jahr 1999 festgeschrieben habe, ohne aber weitere Anwendungsmaßstäbe vorzugeben, komme nur denjenigen Einrichtungen zu, die auch regionalweit, also für die gesamte Region von Bedeutung seien. Eine solche Bedeutung komme der 11 km langen Wieslauftalbahn, die von etwa 4.000 Fahrgästen pro Tag nur ein Drittel über das Gebiet des Rems-Murr-Kreises hinaus zu Zielen in der Region befördere, nicht zu. Auch die Vertaktung mit der S-Bahn und den von Schorndorf aus in Richtung Stuttgart führenden Regionalzügen mache die Wieslauftalbahn nicht zu einer für die Gesamtregion bedeutsamen Verbindung, da eine entsprechende Zeitabstimmung im öffentlichen Personennahverkehr ohnehin vorgeschrieben sei.

Wichtig sind für die Debatte aber neben der Feststellung, dass im Urteil aus dem Jahre 2005 der VRS vergeblich für die Übernahme der Wieslauftalbahn argumentierte, dass "wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werden" müsse, die Feststellung des Gerichtes "Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen."

Angesichts dieser Unklarheiten und der inzwischen vergangenen fünf Jahre ist es aus Sicht der FDP-Regionalfraktion notwendig in einer Debatte in der Regionalversammlung zu klären, wieweit die Rechtsauffassungen des Verbandes aus dem Jahre 2003 überhaupt noch Bestand haben und ob der Beschluss aus dem Jahre 2003 Grundlage für kostenträchtige Entscheidungen sein kann. Außerdem ist es für die FDP-Fraktion geboten, jetzt Klarheit über die Position der Regionalversammlung zur Übernahme der Schienennahverkehre in der Region zu schaffen und nach Bahnen getrennt jeweils einen Beschluss zu Übernahme oder Nichtübernahme herbeizuführen. Zu beschließen wäre über die folgenden Bahnen: . Teckbahn zwischen Wendlingen - Kirchheim u.T. - Oberlenningen (Eigentümer und Betriebsführer DB AG) . Schusterbahn zwischen Untertürkheim und Kornwestheim (Eigentümer und Betriebsführer DB AG) . Tälesbahn zwischen Nürtingen und Neuffen (Eigentümer und Betriebsführer WEG) . Wieslauftalbahn zwischen Schorndorf und Rudersberg (Eigentümer Verkehrsverband Wielauftalbahn, Betriebsführer WEG) unter Berücksichtigung des Urteils vom Dezember 2005. . Strohgäubahn zwischen Weissach und Korntal mit S-Bahnersatzverkehr bis Feuerbach (Eigentümer und Betriebsführer WEG)